Rechtsprechung
BVerwG, 13.12.1993 - 4 B 189.93 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Rüge der mangelnden Aufklärung des Sachverhalts als Verfahrensfehler
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 15.09.1993 - 8 S 1901/93
- BVerwG, 13.12.1993 - 4 B 189.93
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 11.04.1991 - 3 C 73.89
Begriff des Waldes - Weidecharakter einer Fläche - Waldcharakter einer Fläche - …
Auszug aus BVerwG, 13.12.1993 - 4 B 189.93
Sieht das Tatsachengericht davon ab, bestimmte Ermittlungen anzustellen, weil aus seiner materiellrechtlichen Sicht hierfür keine Veranlassung besteht, so begeht es selbst dann keinen Verfahrensfehler, wenn sich der von ihm vertretene Standpunkt als rechtlich bedenklich oder gar unhaltbar erweisen sollte, wofür im vorliegenden Fall indes keine Anhaltspunkte ersichtlich sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1984 - BVerwG 6 C 143.81 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 143; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 28; Urteil vom 11. April 1991 - BVerwG 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 229). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 13.12.1993 - 4 B 189.93
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn eine bestimmte - bisher ungeklärte - Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnet wird, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem künftigen Revisionsverfahren mit Bedeutung über diesen Einzelfall hinaus geklärt werden könnte (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61] zu § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO a.F.; ständige Rechtsprechung). - BVerwG, 23.01.1984 - 6 C 143.81
Bedeutung der dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung bei der Prüfung …
Auszug aus BVerwG, 13.12.1993 - 4 B 189.93
Sieht das Tatsachengericht davon ab, bestimmte Ermittlungen anzustellen, weil aus seiner materiellrechtlichen Sicht hierfür keine Veranlassung besteht, so begeht es selbst dann keinen Verfahrensfehler, wenn sich der von ihm vertretene Standpunkt als rechtlich bedenklich oder gar unhaltbar erweisen sollte, wofür im vorliegenden Fall indes keine Anhaltspunkte ersichtlich sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1984 - BVerwG 6 C 143.81 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 143; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 28; Urteil vom 11. April 1991 - BVerwG 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 229). - BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 30.84
Beamtenrecht - Arglistige Täuschung - Rücknahme der Ernennung
Auszug aus BVerwG, 13.12.1993 - 4 B 189.93
Sieht das Tatsachengericht davon ab, bestimmte Ermittlungen anzustellen, weil aus seiner materiellrechtlichen Sicht hierfür keine Veranlassung besteht, so begeht es selbst dann keinen Verfahrensfehler, wenn sich der von ihm vertretene Standpunkt als rechtlich bedenklich oder gar unhaltbar erweisen sollte, wofür im vorliegenden Fall indes keine Anhaltspunkte ersichtlich sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1984 - BVerwG 6 C 143.81 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 143; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 28; Urteil vom 11. April 1991 - BVerwG 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 229). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 13.12.1993 - 4 B 189.93
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn eine bestimmte - bisher ungeklärte - Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnet wird, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem künftigen Revisionsverfahren mit Bedeutung über diesen Einzelfall hinaus geklärt werden könnte (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61] zu § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO a.F.; ständige Rechtsprechung).